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Formaldehyd-Grenzwerte ab 6. August: Was Möbel-Händler jetzt prüfen sollten

Veröffentlicht
30. Juli 2026
Rechtsangaben geprüft
30. Juli 2026
Lesezeit
8 Min.

Einordnung, keine Rechtsberatung. Dieser Text gibt den an der Primärquelle geprüften Wortlaut einer Vorschrift wieder und ordnet ihn für den Handel ein. Er enthält keine Aussage darüber, ob ein bestimmtes Produkt verkauft werden darf, und er ersetzt weder Ihre eigene Prüfung noch fachkundige Beratung. Stand und Prüfdatum stehen am Ende.

Zum Stichtag 6. August 2026 greift eine Beschränkung, die für Möbelhändler praktische Folgen hat und in der Händler-Fachpresse bisher kaum vorkommt: REACH Anhang XVII, Eintrag 77 begrenzt, wie viel Formaldehyd ein Erzeugnis in die Innenraumluft abgeben darf. Für Möbel und Erzeugnisse auf Holzwerkstoffbasis liegt der Wert bei 0,062 mg/m³, für andere Erzeugnisse bei 0,080 mg/m³.

Dieser Artikel fasst zusammen, was wörtlich im Verordnungstext steht (nachgeprüft am Original bei EUR-Lex, nicht aus zweiter Hand), welche Produktgruppen ausdrücklich ausgenommen sind, und welche Unterlagen Sie bei Ihrem Lieferanten anfragen können. Am Ende steht eine Anfrage-Vorlage zum Kopieren.


Was Sie in den nächsten Tagen tun können

  1. Sortieren Sie Ihr Sortiment in drei Stapel: Möbel und alles aus Holzwerkstoffplatten (Spanplatte, MDF, OSB, Sperrholz) — sonstige Produkte für Innenräume — und Produkte, die nur draußen verwendet werden.
  2. Fragen Sie für den ersten Stapel beim Lieferanten nach einem Emissionsprüfbericht aus einer Prüfkammer (Vorlage unten). Ein Materialdatenblatt oder eine allgemeine „E1“-Angabe beantwortet die neue Frage nicht zwingend — dazu unten mehr.
  3. Prüfen Sie, ob Ihr Produkt in eine der Ausnahmen fällt (Liste unten). Wenn ja, notieren Sie sich, warum — das ist die Unterlage, mit der Sie im Zweifel argumentieren. Ob sie im Einzelfall ausreicht, ist eine Einschätzung, die bei Ihnen oder Ihren Beratern liegt.
  4. Schauen Sie sich Ihre Lagerbestände an. Der Verordnungstext enthält keine Abverkaufsregelung für eingelagerte Neuware; ausgenommen sind nur gebrauchte Erzeugnisse (Einzelheiten und Fundstellen unten). Wenn ein größerer Teil Ihres Lagers betroffen sein könnte, ist das der Punkt für ein Gespräch mit fachkundiger Beratung — jetzt, nicht im September.
  5. Wenn Lieferanten nicht oder ausweichend antworten: Dokumentieren Sie die Anfrage mit Datum. Eine nachweisbare Anfrage ist deutlich mehr als keine Anfrage.

Die Einzelheiten unten begründen diese fünf Punkte. Sie müssen sie nicht lesen, um handlungsfähig zu sein.


Was genau ab dem 6. August 2026 gilt

Die Beschränkung wurde 2023 mit der Verordnung (EU) 2023/1464 in Anhang XVII der REACH-Verordnung eingefügt. Der neue Eintrag 77 lautet im Kern wörtlich:

„Dürfen nach dem 6. August 2026 nicht mehr in Erzeugnissen in Verkehr gebracht werden, wenn unter den in Anlage 14 genannten Prüfbedingungen die Konzentration an Formaldehyd, das aus diesen Erzeugnissen freigesetzt wird, folgende Werte überschreitet: a) 0,062 mg/m³ für Möbel und Erzeugnisse auf Holzwerkstoffbasis; b) 0,080 mg/m³ für andere Erzeugnisse als Möbel und Erzeugnisse auf Holzwerkstoffbasis."

Quelle: VO (EU) 2023/1464, Anhang (CELEX 32023R1464). Der Wortlaut wurde am 29.07.2026 am Original bei EUR-Lex geprüft.

ProduktgruppeGrenzwertWirksam
Möbel und Erzeugnisse auf Holzwerkstoffbasis0,062 mg/m³nach dem 06.08.2026
Andere Erzeugnisse (Innenraum)0,080 mg/m³nach dem 06.08.2026
Innenraum von Straßenfahrzeugen0,062 mg/m³nach dem 06.08.2027

Zwei Präzisierungen, die in vielen Zusammenfassungen untergehen:

Erstens spricht der Verordnungstext von „nach dem 6. August 2026“. Der 6. August ist damit nach dem Wortlaut der letzte Tag, an dem die Beschränkung noch nicht greift; wirksam wird sie am Tag danach. Wer intern mit Stichtagen arbeitet, sollte diesen Unterschied kennen — praktisch ändert er nichts an der Vorbereitung, die vorher passieren muss.

Zweitens haben Fahrzeuginnenräume einen eigenen, späteren Stichtag: den 6. August 2027 — und dort gilt der niedrigere Wert von 0,062 mg/m³, nicht 0,080. Wer Autozubehör für den Innenraum verkauft, hat also ein Jahr mehr Zeit, aber am Ende die strengere Zahl. Auch das steht so im Eintrag 77, Absatz 2 — dessen Ausnahmen sind allerdings eine eigene, kürzere Liste (nur gewerbliche Fahrzeuge ohne Publikumsexposition und Gebrauchtfahrzeuge) und nicht identisch mit den zehn Ausnahmen für Erzeugnisse aus Absatz 1.


Wer ausdrücklich nicht betroffen ist

Eintrag 77 zählt zehn Ausnahmen auf. Für Händler sind vor allem diese relevant (gekürzt, sinngemäß nach dem Verordnungstext):

  • Formaldehyd kommt im Material natürlich vor und wurde nicht zugesetzt — also zum Beispiel Vollholz ohne formaldehydhaltigen Kleber oder Lack.
  • Erzeugnisse, die vorhersehbar ausschließlich im Freien verwendet werden.
  • Erzeugnisse in Bauwerken außerhalb der Gebäudehülle und der Dampfsperre, aus denen kein Formaldehyd in die Innenraumluft gelangt.
  • Erzeugnisse ausschließlich für industrielle oder gewerbliche Verwendung — außer wenn die breite Öffentlichkeit ihnen ausgesetzt ist.
  • Erzeugnisse, für die Eintrag 72 gilt (Kleidung, hautnahe Textilien, Schuhe) — dazu der nächste Abschnitt.
  • Biozidprodukte, Medizinprodukte (VO 2017/745), persönliche Schutzausrüstung (VO 2016/425), Lebensmittelkontaktgegenstände (VO 1935/2004).
  • Gebrauchte Erzeugnisse.

Praktisch heißt das: Der Gartenstuhl aus Teak für die Terrasse und der Second-Hand-Schrank stehen anders da als das neue Regal aus Holzwerkstoffplatte fürs Wohnzimmer. Wenn Sie eine Ausnahme in Anspruch nehmen, halten Sie schriftlich fest, welche und warum — das ist die Unterlage, die Sie bei einer Nachfrage vorlegen können. Ob die Begründung inhaltlich trägt, sollten Sie im Zweifel fachkundig gegenprüfen lassen.


Textilien sind ein anderer Eintrag — und eine andere Zahl

Polstermöbel führen hier regelmäßig zu Verwechslungen, deshalb einmal getrennt:

  • Eintrag 72 betrifft Kleidung, hautnahe Textilien und Schuhe. Dort geht es nicht um Emission in die Luft, sondern um den Gehalt im Material: 75 mg/kg. Dieser Wert gilt für alle erfassten Produkte, seit dem
    1. November 2023 auch für Jacken, Mäntel und Polsterungen. Die früher oft zitierten 300 mg/kg waren ausschließlich eine Übergangsregelung für diese drei Produktarten vom 1.11.2020 bis 1.11.2023 und sind heute kein gültiger Wert mehr.
  • Eintrag 77 (die neue Emissionsbeschränkung) gilt nicht für Erzeugnisse, die schon unter Eintrag 72 fallen. Doppelregulierung ist im Text ausdrücklich ausgeschlossen.

Wenn Sie Polstermöbel verkaufen, lohnt es sich also, die Frage sauber zu trennen: Der Bezugsstoff und das Polstermaterial können unter die eine Regel fallen (Eintrag 72, „Polsterung“ — der Begriff umfasst nach den Erwägungsgründen auch Füllmaterial, nicht nur den sichtbaren Stoff), das Möbelgestell aus Holzwerkstoff unter die andere (Eintrag 77).


Warum ein „E1“-Nachweis die neue Frage nicht automatisch beantwortet

Der Grenzwert bezieht sich auf ein Messverfahren, das in Anlage 14 zu Anhang XVII beschrieben ist — und er gilt für das fertige, zusammengebaute Erzeugnis. Die Erwägungsgründe der Verordnung sprechen ausdrücklich davon, dass der Wert auf das „gesamte komplexe Produkt“ angewendet wird. Gemessen wird in einer Prüfkammer unter definierten Bedingungen:

  • 23 °C ± 0,5 °C, 45 % ± 3 % relative Luftfeuchte
  • Beladungsfaktor 1 m²/m³ ± 0,02 (bei anderen Beladungsfaktoren ist EN 16516 die Referenz)
  • Luftwechselrate 1 h⁻¹ ± 0,05
  • Messung mindestens zweimal täglich, bis sich eine Gleichgewichtskonzentration einstellt, höchstens 28 Tage
  • Für Fahrzeuginnenräume: Messung nach ISO 12219-1 bzw. ISO 12219-10

Daraus folgen zwei nüchterne Konsequenzen für den Handel.

Erstens können Sie diesen Wert nicht selbst ermitteln — das ist Laborarbeit.

Zweitens, und das ist der Punkt, an dem viele Unterlagen nicht passen: Eine „E1“-Klassifizierung ist häufig selbst ein Kammertest (nach EN 717-1, Grenzwert 0,124 mg/m³) — sie wird aber praktisch immer an der Platte oder am Rohmaterial ermittelt, nicht am montierten Endprodukt mit Leim, Lack, Kantenband und Beschlägen. Ein E1-Zertifikat für die verbaute Spanplatte beantwortet deshalb nicht automatisch die Frage, die Eintrag 77 stellt. Fragen Sie gezielt nach einem Kammer-Emissionsbericht zum Endprodukt — es kann gut sein, dass Ihr Lieferant beides hat, aber nur das Plattenzertifikat verschickt, weil es das ist, wonach üblicherweise gefragt wird.

Hinweis zur Quellenlage: Die Angaben zu E1 und EN 717-1 stammen aus übereinstimmenden Sekundärquellen — die CEN-Normtexte selbst sind kostenpflichtig und wurden nicht im Volltext eingesehen. Die Aussage zum „gesamten komplexen Produkt“ steht dagegen in den Erwägungsgründen der Verordnung selbst.


Der Punkt, der Händler am meisten betrifft: Lagerware

Die erste Frage aus dem Handel lautet fast immer: Was passiert mit Ware, die vor dem Stichtag eingekauft und eingelagert wurde — darf ich die abverkaufen?

Wir haben das an den Primärquellen nachgesehen, weil die Antwort für Händler mehr Konsequenzen hat als der Grenzwert selbst. Drei Bausteine:

1. „Inverkehrbringen“ ist in REACH weit definiert. Artikel 3 Nummer 12 der REACH-Verordnung lautet wörtlich:

„Inverkehrbringen: entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte oder Bereitstellung für Dritte. Die Einfuhr gilt als Inverkehrbringen;"

Diese Definition erfasst jede Abgabe an einen Dritten — nicht nur das erstmalige Bereitstellen durch Hersteller oder Importeur. Und Artikel 3 Nummer 14 sagt es für den Handel sogar ausdrücklich; „Händler“ sind dort

„… natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die einen Stoff als solchen oder in einem Gemisch lediglich lagert und an Dritte in Verkehr bringt; darunter fallen auch Einzelhändler".

Wer aus dem CE-Kennzeichnungsrecht die Unterscheidung zwischen „erstmals in Verkehr bringen" und „bereitstellen“ kennt: REACH macht diese Zweiteilung nicht. Der Verkaufsakt an der Ladentheke ist hier selbst ein Inverkehrbringen.

2. Die Beschränkung bindet nicht nur Hersteller. Artikel 67 Absatz 1 REACH:

„Ein Stoff als solcher, in einem Gemisch oder in einem Erzeugnis, für den eine Beschränkung nach Anhang XVII gilt, darf nur hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden, wenn die Maßgaben dieser Beschränkung beachtet werden."

Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung stehen gleichrangig nebeneinander.

3. Eintrag 77 enthält keine Abverkaufsregelung. Die Ausnahmeliste (a bis j) nennt als einzige zeitbezogene Ausnahme „gebrauchte Erzeugnisse“ (Buchstabe j). Auch Artikel 1 und 2 der Verordnung (EU) 2023/1464 und die 38 Erwägungsgründe enthalten keine Übergangs- oder Bestandsschutzklausel für eingelagerte Neuware. Erwägungsgrund 33 begründet die Ausnahme für gebrauchte Erzeugnisse damit, dass die Emissionen mit der Zeit zurückgehen — das ist eine Aussage über Alterung, nicht über unverkauften Lagerbestand.

Ein Vergleich macht das deutlich: Bei Cadmium in Schmuck (Eintrag 23) gibt es eine echte Bestandsschutzklausel — Erzeugnisse, die vor dem 10. Dezember 2011 in Verkehr gebracht wurden, sind vom Verbot ausgenommen und dürfen danach weiter verkauft werden. Der Verordnungsgeber kennt diese Formulierung also. Bei Eintrag 77 hat er sie nicht verwendet. Diese Gegenüberstellung ist unsere Einordnung, nicht Text der Verordnung — belastbar ist sie, weil beide Formulierungen im gleichen Anhang stehen und sich unterscheiden.

Was das praktisch bedeutet, und was wir offen sagen: Aus dem Zusammenspiel der drei Bausteine ergibt sich, dass die Beschränkung auch die Abgabe von Lagerbestand nach dem Stichtag erfasst. Eine amtliche Auslegungshilfe speziell zu Eintrag 77 und Lagerware haben wir dagegen nicht gefunden — weder bei der ECHA noch beim deutschen REACH-CLP-Biozid-Helpdesk. Es gibt eine inhaltlich vergleichbare ECHA-Antwort zu Cadmium, die bestätigt, dass ein Inverkehrbringens-Verbot „den Verkauf durch Hersteller an Händler und von Händlern an Einzelhändler" umfasst; sie bezieht sich aber auf einen anderen Eintrag.

Wenn also ein größerer Teil Ihres Lagers betroffen sein könnte, ist das der Punkt, an dem sich ein kurzes Gespräch mit fachkundiger Beratung oder mit Ihrem Verband rechnet. Nicht, weil die Rechtslage unklar formuliert wäre, sondern weil die Bewertung Ihrer konkreten Bestände von Dingen abhängt, die wir nicht kennen.

Und ein Hinweis in die andere Richtung: Uns ist keine REACH-Vorschrift bekannt, die Ihnen als Händler ausdrücklich das Recht gibt, Emissionsnachweise vom Lieferanten zu verlangen. Der oft zitierte Artikel 33 REACH passt hier nicht — er betrifft Stoffe der SVHC-Kandidatenliste, und Formaldehyd selbst steht dort nicht. Nachweise vom Lieferanten einzufordern ist also eine Frage Ihrer Einkaufsverträge und kaufmännischen Sorgfalt, keine, die Sie auf eine REACH-Auskunftspflicht stützen können.


Anfrage-Vorlage für den Lieferanten

Kopieren, Produktdaten einsetzen, absenden. Bewusst kurz gehalten — lange Compliance-Briefe werden bei Überseelieferanten seltener beantwortet als konkrete Einzelfragen.

Betreff: Formaldehyd-Emissionsnachweis nach REACH Anhang XVII Nr. 77 — [Artikel / SKU]

Sehr geehrte Damen und Herren,

für den folgenden Artikel benötigen wir einen Nachweis zur
Formaldehyd-Emission, da in der EU nach dem 6. August 2026 der Eintrag 77
in Anhang XVII der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, eingefügt durch
die Verordnung (EU) 2023/1464, anwendbar ist:

Artikel / Modell / SKU: ..............................
Materialien (Platte, Kleber, Lack, Bezug): ..............................

Bitte senden Sie uns:

1. Einen Emissionsprüfbericht des FERTIGEN, zusammengebauten Erzeugnisses
   aus einer Prüfkammer nach den Bedingungen der Anlage 14 zu Anhang XVII
   (23 °C, 45 % relative Luftfeuchte, Beladungsfaktor 1 m²/m³,
   Luftwechsel 1 h⁻¹; Referenznorm EN 16516) mit dem gemessenen Wert
   in mg/m³. Ein E1-Zertifikat für die verbaute Platte allein genügt
   dafür nicht — falls nur dieses vorliegt, senden Sie es bitte
   zusätzlich und teilen uns das mit.
2. Name und Anschrift des Prüflabors, Berichtsnummer und Prüfdatum.
3. Die Angabe, auf welches Modell / welche SKU sich der Bericht bezieht.
4. Falls Sie der Auffassung sind, dass eine Ausnahme nach Eintrag 77
   greift (z. B. ausschließliche Verwendung im Freien, natürliches
   Vorkommen von Formaldehyd, Erzeugnis fällt unter Eintrag 72):
   bitte nennen Sie die Ausnahme und die Begründung.

Falls für dieses Produkt bisher kein Kammer-Emissionsbericht vorliegt,
teilen Sie uns das bitte offen mit — mit dem voraussichtlichen Termin,
zu dem er vorliegen wird.

Vielen Dank und freundliche Grüße
[Name, Firma, Anschrift]

Was wir hier ausdrücklich nicht sagen

  • Wir sagen nicht, dass Ihr Sortiment nach diesem Artikel geprüft ist. Ein Artikel kann Ihr Produkt nicht kennen.
  • Wir nennen keine Zahl dazu, wie viele Möbel den Wert überschreiten — dazu liegen uns keine belastbaren Daten vor.
  • Wir sagen nicht, dass ein Emissionsbericht allein alle Fragen zu Ihrem Produkt beantwortet. Möbel bringen weitere Themen mit, etwa Standsicherheit und Kippverhalten oder das Brandverhalten von Polstern.
  • Dieser Text ist keine Rechtsberatung und keine Aussage über die Zulässigkeit eines konkreten Produkts. Er gibt den geprüften Wortlaut der Vorschrift wieder und ordnet ihn für den Handel ein. Die Bewertung Ihres Einzelfalls bleibt bei Ihnen und Ihren Beratern.

Quellen

Alle Angaben in diesem Artikel wurden am 29. und 30.07.2026 am Primärtext geprüft (Abruf über EUR-Lex im Browser, nicht aus Sekundärquellen übernommen):

Prüfvermerk: Für Eintrag 72 wurde die Tabellenzeile „Formaldehyd … 75 mg/kg“ in Anlage 12 sowie die befristete 300-mg/kg-Regelung in Absatz 2 im Volltext gelesen. Für Eintrag 77 wurden Absätze 1 und 2, die Ausnahmeliste und die Prüfbedingungen der Anlage 14 im Volltext gelesen. Für den Abschnitt zur Lagerware wurden zusätzlich Artikel 3 Nummer 12 und Artikel 67 Absatz 1 REACH, Artikel 1 und 2 sowie alle 38 Erwägungsgründe der Verordnung (EU) 2023/1464 und die Bestandsschutzklausel bei Eintrag 23 gelesen. Eine amtliche Auslegungshilfe speziell zu Eintrag 77 und Lagerware wurde gesucht und nicht gefunden — das ist im Text so gekennzeichnet.

Stand: 30.07.2026. Rechtstexte ändern sich — den Prüfstand dieses Artikels halten wir oben im Kopf („zuletzt geprüft“) aktuell.

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